Vom Schulleiter – an die Schulgemeinschaft des FSG

Von Herrn Etzhold |

Liebe Schulgemeinschaft des FSG Weimar,

ich hoffe, Sie haben im engsten Familienkreis die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel besinnlich verbracht und haben Kraft geschöpft für die täglichen Herausforderungen des Jahres 2021.

Hiermit möchte ich Ihnen einige Hinweise zur Schulorganisation ab Montag, dem 11. Januar 2021 geben.

Im Rahmen der Verlängerung des Lockdowns bleiben die Schulen grundsätzlich weiterhin bis zum 31. Januar 2021 geschlossen.

Ausgenommen von der Schulschließung sind nur die Schülerinnen und Schüler unserer Jahrgangsstufe 12. Unter Einhaltung der Hygienevorschriften wird für unsere Schülerinnen und Schüler Präsenzunterricht zur Prüfungsvorbereitung angeboten. Dies gilt nur für die e.A. Fächer sowie für Ma und De g.A.. Für diesen Jahrgang gilt die Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 30. November 2020 fort. Dies bedeutet, dass der Präsenzunterricht unter ständiger Wahrung des Mindestabstands erfolgt.

Da wir den Mindestabstand gewährleisten können, findet der Unterricht ab Montag für die gesamte Jahrgangsstufe statt. Die Gruppeneinteilung in rot und grün entfällt. Genauere Informationen sind dem Vertretungsplan zu entnehmen.

Für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist eine Testung nicht verpflichtend.

Die Besondere Leistungsfeststellung ist nicht als Abschlussprüfung zu betrachten. Unsere Jahrgangsstufe10 verbleibt wie alle Klassenstufen von 5 bis 11 im Januar 2021 im häuslichen Lernen.

Dabei sind die Vorgaben des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in der „Handreichung Häusliches Lernen“ 1 vom 15. September 2020 zu beachten.

Schulen können in allen Abschlussklassen auch im Januar unabdingbare Leistungsnachweise in Präsenz unter ständiger Wahrung des Mindestabstands durchführen. Das gilt somit auch für die Klassenstufe 10 und die Jahrgangsstufen 11/12.

Bis zum Wiedereinstieg in den eingeschränkten Regelbetrieb (voraussichtlich ab 1. Februar 2021) ist in den Schulen eine Betreuung für Kinder der Klassenstufen 1 bis 6 und in allen Klassenstufen der Förderzentren abzusichern. Notbetreuung in Schulen wird für Kinder angeboten, wenn ein Personensorgeberechtigter

  • aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung dieser Tätigkeit im Home-Office unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist

und

  • zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr bzw. -bewältigung oder in Bereiche von erheblichen öffentlichen Interesse (insbesondere Gesundheitsversorgung und Pflege, Bildung und Erziehung, Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der öffentlichen Verwaltung, Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit, Informationstechnik und Telekommunikation, Medien, Transport und Verkehr, Banken und Finanzwesen, Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs) gehört.

Zum Nachweis genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Darüber hinaus muss gegenüber der Einrichtung glaubhaft dargelegt werden, dass andere Personensorgeberechtigte die Betreuung nicht absichern können. Die Notbetreuung findet an den Tagen statt, an denen Schule bzw. Schulhort geöffnet gewesen wären und umfasst in der Regel die üblichen Betreuungszeiten. Sofern es in dem Zeitraum der Schulschließung jedoch an personellen und räumlichen Kapazitäten in der Einrichtung mangelt, kann in Abstimmung mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt eine Einschränkung erfolgen. Der Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Betreuung nach § 10 Abs. 2 ThürSchulG wird dabei eingeschränkt. Zur Kontaktminimierung gilt der Grundsatz, dass die Schülerinnen und Schüler wann immer möglich zu Hause betreut werden sollen. Für die Glaubhaftmachung des Vorliegens der vorgenannten Kriterien genügt als Nachweis die Bescheinigung des Arbeitgebers eines/r Personensorgeberechtigten. (Siehe dazu https://bildung.thueringen.de/fileadmin/2021/2021_Antrag_Notbetreuung.pdf)
(Hinweis: Das Friedrich-Schiller-Gymnasium ist nicht für den Inhalt externer Seiten verantwortlich.)

Dass eine anderweitige Betreuung – Betreuung durch Angehörige des eigenen Hausstands oder nach dem Grundprinzip der Kontaktminimierung – nicht möglich ist, muss gegenüber der Schulleitung ebenfalls glaubhaft dargelegt werden. Eine mündliche Erläuterung der Betreuungssituation reicht aus.

Die Thüringer Ferienordnung wird für das Schuljahr 2020/2021 geändert. Die Winterferien werden auf den Termin 25. Januar 2021 bis 30. Januar 2021 verlegt. Die Personensorgeberechtigten sind auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass für den bisher vorgesehenen Zeitraum der Winterferien (8. Februar 2021 bis 12. Februar 2021) eine erforderliche Beurlaubung auf Antrag für ihre schulpflichtigen Kinder nach § 7 ThürSchulO bzw. § 7 ThürASObbS erfolgen kann. Für die Beantragung wird ein Formular zur Verfügung gestellt. Volljährige Schülerinnen und Schüler sind ebenfalls auf das Antragsverfahren hinzuweisen.

Vorbehaltlich der Entscheidung des Thüringer Landtags ist vorgesehen, abweichend von § 60 Absatz 3 ThürSchulO den Zeugnistermin für die Halbjahreszeugnisse vom Beginn der neu festgelegten Winterferien zu entkoppeln und diesen auf den 19. Februar 2021 festzusetzen.

Unsere Übergabe der Zeugnisse 12/I erfolgt am 15. Januar 2021 um 08:00 Uhr.

 

Bleiben Sie alle schön gesund und gewohnt zuversichtlich!

 

Herzliche Grüße!

 

Ihr Schulleiter

Jochen Etzhold